Deutscher Gewerkschaftsbund

24.02.2012

Leiharbeit

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Leiharbeit ist eine Beschäftigungsform, die sich immer weiter ausbreitet. Die Besonderheit ist, dass der Arbeitgeber und das Unternehmen, in dem gearbeitet wird, nicht identisch sind. Hieraus ergeben sich viele Probleme. Wer ist für was zuständig? Wie ist die Bezahlung geregelt? Wer kümmert sich um die Arbeitssicherheit? Hier finden sie Antworten auf Fragen zum Thema:

Was muss man bei einem Arbeitsvertrag mit einem Verleihunternehmen beachten?

Kündigung in der Leiharbeit - Was muss ich wissen?

Wo finden sich gesetzliche Regelungen zur Leiharbeit?

Wo findet man Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft?

Gibt es einen Mindestlohn in der Leiharbeit?

Darf mich der Arbeitgeber entlassen, nur um mich anschließend als LeiharbeiterIn neu einzustellen?

Welche Arbeitszeit gilt im Einsatzbetrieb?

Wie funktioniert das mit den Arbeitszeitkonten?

Was passiert mit "Plusstunden", wenn der Einsatz beim Entleiher endet?

Wie erfahre ich, welcher Tarifvertrag für mich als Leiharbeitsbeschäftigten gilt?

Sind Leiharbeiter sozialversicherungspflichtig?

Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Haben Beschäftigte Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt, wenn sie nicht entliehen sind?

Können auch LeiharbeiterInnen Kurzarbeitergeld bekommen?

Darf ich als Leihbeschäftigte Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihbetriebes benutzen?

Kann ich mich beim Entleihunternehmen bewerben?

Gelten die Regelungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung auch für Leiharbeitsbeschäftigte?

Kann in einem Verleihunternehmen ein Betriebsrat gegründet werden

Welcher Betriebsrat ist zuständig?

Was können Betriebsräte im Entleiherbetrieb (Einsatzbetrieb) für Leiharbeitskräfte tun?

An wen kann man sich bei Problemen wenden?

Wie kann gegen Missstände vorgegangen werden?

Wann müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. auf Arbeitsentgelt) geltend gemacht werden?

Kann ein Tarifvertrag der DGB-Tarifgemeinschaft angewendet werden, wenn das Unternehmen kein Mitglied im Arbeitgeberverband ist?

Sind Leiharbeitsbeschäftigte verpflichtet, in einem bestreikten Entleihbetrieb zu arbeiten?

Welche Informationen kann man von der Bundesagentur für Arbeit erhalten?

Hat der DGB noch weitere Infoangebote zur Leiharbeit?

Was muss man bei einem Arbeitsvertrag mit einem Verleihunternehmen beachten?

In jedem Fall sollte vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Welche Eingruppierung erfolgt und welcher Stundenlohn dann gezahlt wird, sollte ebenfalls besprochen werden. Sinnvoll ist auch bereits vor Vertragsschluss zu klären, ob Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtigem Einsatz vom Zeitarbeitsunternehmen gezahlt werden.

Kündigung - Was muss ich wissen?

Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keine neue Arbeit zugewiesen bekommen, rechtfertigt dies keinesfalls eine sofortige Kündigung. Der bisherige Arbeitgeber muss Ihnen zunächst  Lohn oder Gehalt weiterzahlen. In jedem Fall müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Der Verleiher ist ihr Arbeitgeber und haftet auch für die Zeiten, in denen sie nicht eingesetzt werden können. Bei Auftragsmangel machen es sich aber viele Leiharbeitsfirmen einfach: Sie lassen entweder die zumeist befristeten Arbeitsverträge auslaufen oder sie kündigen ihren Mitarbeitern.

Das Leiharbeitsunternehmen muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine neue Einsatzmöglichkeit zu finden. Die Realität sieht leider anders aus. Oftmals wird den Betroffenen lediglich unter Verweis auf den Auftragsmangel betriebsbedingt gekündigt. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem unbegründeten und willkürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz.

Auch Leiharbeiter haben Rechte. Bei Kündigungen können Bestimmungen aus dem Tarifvertrag, dem Kündigungsschutzgesetz und/oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch relevant werden. Außerdem kann auch im Arbeitsvertrag hierzu etwas geregelt worden sein.

In der Regel sind die ersten sechs Monate die sogenannte Probezeit. Aber auch hier gelten Kündigungsfristen, wenn auch nur sehr kurze. Die Kündigungsfristen sind in den einzelnen Tarifverträgen unterschiedlich, deswegen informieren Sie sich bitte, welche Fristen für Sie gelten.

Hier zum Beispiel die Kündigungsfristen des Tarifvertrags BZA/DGB. Abhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses gilt Folgendes:

Während der Probezeit:

  • in den ersten drei Monaten: eine Woche
    vierter bis sechster Monat: zwei Wochen

Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist arbeitsvertraglich in den ersten zwei Wochen auf einen Tag verkürzt werden. Neueingestellt ist derjenige, der mindestens drei Monate in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitsgeber stand.

Wenn keine Probezeit vereinbart wurde oder die Probezeit abgelaufen ist:

  • weniger als zwei Jahre: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • ab zwei Jahren: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • ab fünf Jahren: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • ab acht Jahren: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Hat das Arbeitsverhältnis noch länger bestanden, erhöht sich die Kündigungsfrist.(siehe § 622 Absatz 2 BGB). Allerdings muss beachtet werden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer teilweise Zeiten nicht mitgerechnet werden, die vor dem 25. Geburtstag des Arbeitnehmers liegen.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Demnach ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt. Leiharbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsfirmen gehören (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).

Beachten Sie folgende 5-Punkte-Regel, wenn Sie gekündigt werden:

  1. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen! Unterschreiben Sie nichts! Insbesondere keine Verzichtserklärungen, Ausgleichsquittungen oder Ähnliches. Bestehen Sie darauf, sich alles in Ruhe – zu Hause – durchlesen zu dürfen.
  2. Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Sie führen grundsätzlich zu einer „Sperrzeit“ beim Arbeitslosengeld. Das heißt: Ihnen wird vorübergehend das Arbeitslosengeld gesperrt, weil sie ihre Arbeitslosigkeit aus Sicht der Arbeitsagentur selbst herbeigeführt haben. Sprechen Sie deswegen in jedem Fall vorab mit der Arbeitsagentur. Wenn der Aufhebungsvertrag eine ansonsten unvermeidbare Kündigung ersetzt, kann die Agentur von einer Sperrzeit absehen. Auch dies sollten Sie möglichst vorab mit der Arbeitsagentur vor klären.
  3. Wenn es in ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, sprechen sie mit ihm über ihre Kündigung und Informieren sie sich, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
  4. Wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt waren, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ihr Arbeitgeber muss also bei der Kündigung bestimmte Regeln beachten. Deswegen informieren sie sich, ob beispielsweise jüngere und weniger lang beschäftigte Kollegen/innen ebenfalls gekündigt wurden, die dieselbe Arbeit wie Sie verrichten. Ist dies nicht der Fall, könnte die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, eine Begründung für die Sozialauswahl abzugeben. Legen Sie binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat ein.
  5. Falls sie Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind, lassen sie sich von Ihrer DGB-Mitgliedsgewerkschaft beraten. Gegen eine Kündigung vorzugehen ist nicht so aussichtslos, wie es auf den ersten Blick scheint. Zumindest bei einer längeren Beschäftigungszeit kann eine Abfindung möglich sein oder es ist möglich, dass die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt wurde. Gegen eine Kündigung können Sie binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Mitglieder der DGB-Gewerkschaften erhalten kostenlosen Rechtsschutz.

Sofort bei der Agentur für Arbeit melden!

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Damit keine Sperrzeit verhängt wird, sind bestimmte Fristen einzuhalten:

  • Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
  • Wer erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem drohenden oder tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis der Kündigung melden.

Um die Fristen zu wahren, reicht auch eine telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Sie können die Service-Nummer 01801-555 111 der Bundesagentur für Arbeit anrufen. Das funktioniert recht zuverlässig. Dort wird die Meldung entgegengenommen, und die Anrufer erhalten dann einen Termin zum persönlichen Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Wo finden sich gesetzliche Regelungen zur Leiharbeit?

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind wichtige Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung gere-gelt. Darin finden sich unter anderem Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Verleihunternehmen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erhält. Für Beschäftigte von besonderer Wichtigkeit sind die Regelungen über die Entlohnung und die sonstigen Arbeitsbedingungen. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass Leiharbeitsbeschäftigten für die Zeit der Überlassung die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes erhalten müssen wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleihbetrieb (so genannter Grundsatz von equal pay und treatment). Von diesem Grundsatz kann aber abgewichen werden. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen kann. Die DGB-Tarifgemeinschaft hat mit zwei Arbeitgeberverbänden, nämlich dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), Tarifvertragswerke abgeschlossen.  Der BZA hat sich inzwischen mit dem Arbeitgeberverband AMP zum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) zusammengeschlossen. Der Tarifvertrag gilt aber weiterhin. 

Daneben existieren Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossen wurden. 

Daneben existieren Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossen wurden. Diese Organisation gehört zum Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB). Der DGB hatte schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass diese Tarifverträge rechtlich zweifelhaft sind. Das sieht inzwischen auch das höchste deutsche Arbeitsgericht so: Die allein von CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind rechtlich unwirksam (BAG, 14. 12.2010 - 1 ABR 19/10). Beschäftigte, die nach diesem Tarifvertrag bezahlt wurden, haben nach dem Gesetz Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie im Einsatzbetrieb. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sollten sie sich unbedingt vorher beraten lassen. Mittlerweile schließt die CGZP zusammen mit weiteren Organisationen des CGB Tarifverträge in der Leiharbeit ab. Der DGB hat auch hier starke Zweifel, ob diese Tarifverträge gültig sind.

Wo findet man Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft?

Die Tarifverträge sind auf der DGB-Internetseite abrufbar. Es existieren jeweils Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge. Die Tarifverträge wurden neu verhandelt und es konnten deutliche Lohnerhöhungen durchgesetzt werden. Die neuen Tarifverträge gelten ab dem 1. Juli 2010.

Gibt es einen Mindestlohn in der Leiharbeit?

Ja! Seit dem 1.1.2012 gilt auch in der Leiharbeit ein Mindestlohn, der nicht unterschritten werden darf. Dieser wurde nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt und gilt deshalb auch für Arbeitskräfte, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt wurden. Derzeit beträgt der Mindestlohn 7,89 Euro im Westen und 7,01 Euro im Osten. Ab dem 1.11.2012 erhöht sich der Mindestlohn auf 8,19 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost).

Darf mich der Arbeitgeber entlassen, nur um mich anschließend als LeiharbeiterIn neu einzustellen?

Es kommt vor, dass Beschäftigte zunächst entlassen werden und dann das Angebot bekommen, über eine Verleihfirma zu schlechteren Bedingungen in „ihr“ Unternehmen zurückzukehren. Der entsprechende Fall in einer großen Drogeriekette hatte für Aufsehen gesorgt. Nun hat der Gesetzgeber dieses Vorgehen etwas erschwert: Waren die ArbeitnehmerInnen  bereits in den vergangenen sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt, an das sie verliehen werden sollen, dann gilt für sie das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" (equal pay). Sie müssen also den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten.

Welche Arbeitszeit gilt im Einsatzbetrieb?

35 Stunden beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitstelle; so sehen es die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft vor. Sie können aber auch in Teilzeit und damit weniger als 35 Stunden pro Woche arbeiten. Während des Einsatzes im Entleihbetrieb gelten dessen Arbeitszeiten. Sollten Sie länger arbeiten, werden Ihnen diese zusätzlichen Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gut geschrieben.

Wie funktioniert das mit den Arbeitszeitkonten?

Arbeitszeitkonten sind typisch für die Leiharbeit. Leisten Sie „Mehrstunden“, arbeiten also mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit,  dann werden diese als so genannte Plusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Im DGB-Tarifvertrag mit dem BZA sind maximal 200 Plusstunden zulässig. Ausnahme: Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Der Tarifvertrag mit der iGZ erlaubt dagegen höchstens 150 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto.

Haben Sie Plusstunden angesammelt, so können Sie dafür grundsätzlich Freizeit einfordern. Wollen Sie einen Freizeittag in Anspruch nehmen, müssen Sie das der Leiharbeitsfirma vorher innerhalb bestimmter Fristen ankündigen.

Was passiert mit "Plusstunden", wenn der Einsatz beim Entleiher endet?

Vorhandene Plusstunden müssen am Ende des Arbeitsverhältnisses – also wenn Sie oder das Unternehmen gekündigt haben – ausgezahlt werden. So regeln es die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft. Kann der Arbeitgeber Ihnen vorübergehend keinen neuen Einsatz vermitteln, muss er diese Zeit als „Nichteinsatz“ vergüten. Während dieser Zeit müssen Sie sich aber zur Verfügung halten. Klären Sie mit dem Arbeitgeber ab, wie Sie erreichbar sind!
Häufig versuchen Firmen, diese Zeiten ohne Einsatz über das Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Die Gewerkschaften halten diese weit verbreitete Praxis allerdings für rechtlich unzulässig, es sei denn, der Freizeitausgleich wurde mit Ihnen so abgesprochen.

Wie erfahre ich, welcher Tarifvertrag für mich als Leiharbeitsbeschäftigten gilt?

Ein Hinweis auf den Tarifvertrag muss sich im Einzelarbeitsvertrag finden. Sollte dies nicht der Fall sein, so greift mit großer Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Regelung, wonach ihnen die wesentlich gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt gewährt werden müssen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Sind Leiharbeiter sozialversicherungspflichtig?

Ja. Leiharbeitsbeschäftigte schließen ihren Arbeitsvertrag mit einem Verleihunternehmen ab. Es kommt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande, das das Unternehmen verpflichtet, die Sozialbeiträge abzuführen und die weiteren Arbeitgeberverpflichtungen zu übernehmen.

Gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertage, bei Krankheit und im Urlaub?

Ja. Werden Leiharbeitnehmer krank und damit arbeitsunfähig, oder arbeiten sie wegen eines Feiertags nicht, haben sie Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes. Es gelten die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 2 und 3).

Auch im Urlaub muss das Entgelt weitergezahlt werden. Die Zahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr ergibt sich dabei aus dem Bundesurlaubsgesetz, dem gültigen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (Werktage heißt: auch Samstage) , also vier Wochen, sind Pflicht.

Haben Beschäftigte Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt, wenn sie nicht entliehen sind?

Ja. Leiharbeitsbeschäftigte müssen auch in dieser Zeit bezahlt werden.

Können auch LeiharbeiterInnen Kurzarbeitergeld bekommen?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Dies war nur bis 31.12. 2011 aufgrund einer Sonderregelung möglich, die der Gesetzgeber aber nicht verlängert hat. Derzeit können Beschäftigte in der Leiharbeit deswegen kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil die Arbeitsausfälle dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet werden. Und das hat der Arbeitgeber, also der Verleiher, zu tragen.

Darf ich als Leihbeschäftigte Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihbetriebes benutzen?

In der Vergangenheit gab es oft Ärger, wenn es um die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ging. Zu diesen gehören zum Beispiel Kantinen, Betriebskindergärten oder Einrichtungen des Betriebssports. LeiharbeiterInnen hatten entweder keinen Zugang oder mussten sogar höhere Preise bezahlen.Seit 1.11.2011 herrscht Klarheit: Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Leihbeschäftigten den ArbeitnehmerInnen des Entleihers in dieser Hinsicht gleich gestellt sind. Sie müssen den also gleichen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten im Unternehmen erhalten, wie die Angestellten des Betriebes.

Kann ich mich beim Entleihunternehmen bewerben?

Ja. Das Gesetz sieht sogar ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, unwirksam sind (§ 9 Nr. 4 Arbeitsüberlassungsgetz).

Achtung: Der Entleiher muss die LeiharbeitnehmerIn über Arbeitsplätze informieren, die besetzt werden sollen! Dadurch soll der Wechsel auf einen festen Arbeitsplatz im Einsatzbetrieb erleichtert werden. Die Information kann an einer geeigneten, dem Leiharbeitnehmer zugänglichen Stelle (z. B. Schwarzes Brett) veröffentlicht werden. Wenn das Entleihunternehmen dies versäumt, kann sogar ein Bußgeld fällig werden.

Gelten die Regelungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung auch für Leiharbeitsbeschäftigte?

Ja. Das Verleihunternehmen und der Entleiher haben sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes zu kümmern. Der Entleiher ist verpflichtet, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallverhütung notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Die Beschäftigten haben die Pflicht, diese Verpflichtungen einzuhalten. Der Entleiher hat Leiharbeitsbeschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, zu unterrichten. Ebenfalls hat er über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

Kann in einem Verleihunternehmen ein Betriebsrat gegründet werden?

Ja. Wie in jedem anderen Betrieb eines Unternehmens der privaten Wirtschaft kann auch in denen, die (gewerbliche) Arbeitnehmerüberlassung betreiben, ein Betriebsrat gewählt werden. Für die Errichtung eines Betriebsrats setzt das Betriebsverfassungsgesetz voraus, dass in dem Betrieb regelmäßig mindestens fünf ständige wählberechtigte Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, von denen drei wählbar. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer dem Betrieb bereits sechs Monate angehört (für Neugründungen gelten Ausnahmen). Die Bildung neuer Betriebsräte würde der DGB sehr begrüßen. So könnten die Interessen der Leiharbeitsbeschäftigten besser vertreten und ihre Rechte besser gewahrt werden. Nähere Einzelheiten zum Vorgehen für die Gründung eines Betriebsrats finden Sie hier.

Grafik Hoffnung auf Gleichen Lohn

Umfrage unter 80 Betriebsräten in Betrieben mit hohem Leiharbeiteranteil, Mai 2007, Mehrfachantworten möglich. Büro für Sozialforschung Kassel 2007; Hans-Böckler-Stiftung 2008

Welcher Betriebsrat ist zuständig?

Grundsätzlich besteht eine Zuständigkeit des Betriebsrats im Verleiherbetrieb (Stammbetrieb), soweit dort Betriebsräte bestehen. Zusätzlich ist jedoch in zahlreichen Angelegenheiten auch der Betriebsrat im Entleiherbetrieb (Einsatzbetrieb) für die Zeit der Überlassung des Leiharbeitsbeschäftigten zuständig. Ihre Zuständigkeiten sind daher „gespalten":

Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb ist zuständig, wenn Rechte eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzen, denn diese besteht nur zwischen Leiharbeitnehmer/in und Verleiher. Dies betrifft - neben der Einstellung - beispielsweise Fragen der tarifgerechten Eingruppierung (Vergütung) oder die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei voraussehbar längerer Arbeitszeit während der Überlassungszeit (Mehrarbeit).

Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist zuständig, soweit die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten an die Eingliederung des Leiharbeitsbeschäftigten in den Entleiherbetrieb anknüpft, die Art und Weise der Arbeit im Entleiherbetrieb betrifft oder es um die dort einzuhaltende Betriebsordnung geht. Dies betrifft beispielsweise Fragen des Leiharbeitseinsatzes (Einstellung) oder die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei kurzfristig im Entleiherbetrieb anfallende Mehrarbeit.

Was können Betriebsräte im Entleiherbetrieb (Einsatzbetrieb) für Leiharbeitskräfte tun?

Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb hat zahlreiche, auch rechtliche Handlungsmöglichkeiten, sowohl im Vorfeld des Einsatzes von Leiharbeitsbeschäftigten (etwa Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung), als auch beim Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen im Betrieb (etwa Zustimmungsverweigerungsrechte bei der Einstellung). Ihm ist insbesondere der zwischen dem Entleiher und Verleiher geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen. Nähere Einzelheiten zu den rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Entleiherbetrieb sind in der Handlungshilfe für Betriebs- und Personalräte zum Umgang mit Leiharbeit ausführlich beschrieben.

An wen kann man sich bei Problemen wenden?

Ansprechpartner sollte zunächst der Betriebsrat des Entleihbetriebes oder ihres Verleihunternehmens sein, um Fragen rund um das Arbeitsverhältnis zu klären. Allerdings gibt es in der Verleihbranche nur wenige Betriebsräte. Zusätzlich steht Ihnen - sollten Sie Gewerkschaftsmitglied in einer DGB-Gewerkschaft sein - Ihre jeweilige Gewerkschaft mit Rechtsberatung und - wenn nötig - Rechtsvertretung vor Gericht zur Seite. Informationen über weitere Vorteile der Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft erhalten Sie hier.

Wie kann gegen Missstände vorgegangen werden?

Nicht alle Verleihunternehmen halten sich an die Regeln. Für die Überwachung der Unternehmen sind die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Die Bundesagentur erteilt und verlängert die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, außerdem ist die BA für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zuständig. Sie überwacht auch die Leiharbeitsunternehmen durch regelmäßige Betriebsprüfungen. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen insbesondere die Einhaltung der Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Die BA hat die Überwachung der Leiharbeitsunternehmen kontinuierlich verbessert. Es lohnt sich also, wenn ArbeitnehmerInnen, Betriebsräte oder Gewerkschaften die Bundesagentur auf Missstände hinweisen. Auf eine Beschwerde hin prüft diese, ob sie dem Leiharbeitsunternehmen weiterhin eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gewährt. Informationen und Beschwerden bzw. Hinweise auf Unregelmäßigkeiten nimmt jede Agentur für Arbeit entgegen. Diese leitet das Anliegen an die zuständigen Organisationseinheiten weiter.

Verstärkt geht die BA solchen Verstößen nach, die keinen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen. So wird zum Beispiel der zuständige Arbeitgeberservice informiert, der dann mit dem Verleihunternehmen Schritte zur Beseitigung der Missstände erörtert.

Die Beschwerde bei der BA und die Prüfung der Regionaldirektion stellt jedoch nicht sicher, dass vorhandene arbeitsrechtliche Ansprüche, wie z.B. Lohnansprüche und Urlaubstage, auch durchgesetzt werden.

Manchmal kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die Ansprüche klären. Führt das nicht zum Erfolg, kann die/der Beschäftigte sich an eine Gewerkschaft, einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes wenden um den Anspruch durchzusetzen. Hier können Kosten entstehen.

Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten kostenlose Beratung und Rechtsschutz bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht, wenn diese notwendig wird. Dafür zahlen die Mitglieder ihre Beiträge. Die Beratung und rechtliche Vertretung von Nichtmitgliedern ist deswegen nicht möglich.

Kann ein Tarifvertrag der DGB-Tarifgemeinschaft angewendet werden, wenn das Unternehmen kein Mitglied im Arbeitgeberverband ist?

Ja. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt, dass Verleihunternehmen einen Tarifvertrag anwenden, ohne selbst Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband zu sein. Dies muss dann allerdings im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Wann müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. auf Arbeitsentgelt) geltend gemacht werden?

Wenn ihnen Arbeitsentgelt oder sonstige Leistungen vorenthalten werden, müssen sie diese innerhalb festgelegter Fristen gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend machen. Achtung: Sonst verfallen die Ansprüche! Der Tarifvertrag zwischen BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft sieht vor, dass der Anspruch innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend gemacht werden muss. Lehnt das Verleihunternehmen den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch dann innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden (siehe § 16 Manteltarifvertrag BZA/DGB-Tarifgemeinschaft). Im Tarifvertrag zwischen iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft findet sich eine ähnliche Vorschrift. Der Anspruch muss hier einen Monat nach Fälligkeit gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt das Zeitarbeitsunternehmen den Anspruch schriftlich ab oder erklärt es sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden (siehe § 10 Manteltarifvertrag iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft).

Sind Leiharbeitsbeschäftigte verpflichtet, in einem bestreikten Entleihbetrieb zu arbeiten?

Nein, wenn der Entleihbetrieb unmittelbar von einem Streik betroffen ist. Der Verleiher hat bei einem solchen Arbeitskampf die Leiharbeitsbeschäftigten darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, ihre Arbeitsleistung zu verweigern (siehe § 11 Absatz 5 AÜG). Zusätzlich sehen die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft vor, dass Leiharbeiter nicht in Entleihbetrieben eingesetzt werden, die unmittelbar von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sind. Ausnahmsweise kann ein Einsatz allerdings dann erfolgen, wenn für den Entleihbetrieb ein Notdienst vereinbart wurde (siehe § 17.1 Manteltarifvertrag BZA/DGB-Tarifgemeinschaft; Protokollnotiz Nr. 10 Manteltarifvertrag iGZ/DGB-Tarifgemeinschaft).

Welche Informationen kann man von der Bundesagentur für Arbeit erhalten?

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter anderem ein "Merkblatt für Leiharbeitnehmer" verfasst. Dieses ist im Internet abrufbar.

Hat der DGB noch weitere Infoangebote zur Leiharbeit?

Speziell für Beschäftige in Leiharbeitsunternehmen hat der DGB einen ausführlichen Ratgeber erstellt. Dieser wurde im Herbst 2011 aktualisiert, weil  zum 1. November 2011 umfangreiche Änderungen in Kraft getreten sind.

Jährlich beginnt weit über eine Million Menschen ein Arbeitsverhältnis bei einem Entleiher. Doch die Arbeitsverhältnisse sind unsicher, die Bezahlung ist meist niedriger als bei den Stammbeschäftigten der Unternehmen. Nicht zuletzt macht auch die Bundesagentur für Arbeit Druck auf Arbeitslose, Leiharbeit und niedrige Löhne zu akzeptieren. In dem Ratgeber finden Sie konkrete Hilfestellung und Tipps: Welcher Lohn steht mir zu, was ist wichtig im Arbeitsvertrag, wie verhalte ich mich gegenüber der Arbeitsagentur, was können Betriebsräte tun, wie verhalte ich mich bei Kündigung, usw.?

Inhalt
  • Einführung: Leiharbeit – eine besondere Arbeitsform
  • Leiharbeit – kein Job wie jeder andere
  • Was tun, wenn die Arbeitsagentur Sie in Leiharbeit vermitteln will?
  • Wie finde ich die richtige Leiharbeitsfirma?
  • Lohn und Gehalt: Was steht mir zu?
  • Arbeitsvertrag: Worauf muss ich achten?
  • Tarifvertrag: Welcher gilt für mich?
  • Von der „Auslöse“ bis zur Krankmeldung: Was ist sonst noch wichtig?
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Wer ist dafür verantwortlich?
  • Betriebsrat: Wer ist für mich zuständig?
  • Übernahme im Einsatzbetrieb: Wie könnte das funktionieren?
  • Kündigung – Die wichtigsten Tipps
  • Leiharbeitsunternehmen überwachen
  • Perspektiven: Was fordern die Gewerkschaften?
  • Service: Links, Broschüren und weiterführende Literatur

Einzelexemplare (1,- € zzgl. Porto und Versand) können über den DGB-Bestellservice bezogen werden. Bei Sammelbestellungen von Gewerkschaften und Initiativen sind die Preise reduziert.

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